===== Aufgaben (SER) ===== ---- Die Rechtsgrundlage unserer Arbeit ergibt sich aus dem Niedersächsischen Schulgesetz. Hier die wichtigsten Paragraphen mit unserem Gremium: __**Schulelternrat (§ 90, § 94 NSchG)**__ Der Schulelternrat wird nicht gewählt, sondern aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften gebildet. Nach § 90 NSchG - Regelung durch besondere Ordnung - kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreter angehören. Diese haben dann selbstverständlich auch Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ein entsprechender Beschluss des Schulelternrates sollte dann auch Bestandteil der Geschäftsordnung des Schulelternrates sein. Die Mitglieder des Schulelternrates, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen - nach Ablauf ihrer Wahlperiode - ihr Amt bis zu den Neuwahlen (längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten) fort. __**Aufgaben (§ 96 NSchG)**__ Der Schulelternrat erörtert alle die Schule und die Schülerschaft betreffenden Fragen; vor allem muss der Schulelternrat vor wichtigen Entscheidungen in der Schule - z.B. bei Aufstellung von Grundsätzen für die Leistungsbewertung, bei änderungen der Organisation in der Schule, z.B. bei der Teilung von Klassen, bei der Einführung von neuen Schulbüchern - gehört werden. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule über seine Tätigkeit berichten. * Erörterungspunkte für den Schulelternrat können grundsätzlich alle schulischen Fragen sein, u.a. * Schulordnung / Schulprogramm / Schulprofil * Probleme der Pausenaufsicht * Unterrichtsversorgung / Unterrichtsausfall * Stundenpläne * räumliche und sächliche Ausstattung der Schule * Gestaltung von Schulhöfen * Schulleben / Schulkultur * Vorbereitung / Vorberatung von Tagesordnungspunkten von Gesamtkonferenzen, * von Fachkonferenzen * gemeinsamer Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule. Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre (Schuljahr 1.8. - 31.7.) * aus seiner Mitte * den Vorsitzenden und * dessen Stellvertreter (einen oder mehrere) * aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule (in der Regel erscheint es aber sinnvoll, diese auch aus der Mitte des Schulelternrates zu wählen) * die Elternvertreter und deren Stellvertreter in der Gesamtkonferenz * die Elternvertreter und deren Stellvertreter für die jeweiligen für die gesamte Schule zuständigen Teilkonferenzen (z.B. Fachkonferenzen) * Elternvertreter und Stellvertreter für den Lehrer-Eltern-Schüler-Ausschuss (§ 39 NSchG). Gemäß § 94 NSchG kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass anstelle des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ein Vorstand - bestehend aus zwei oder mehreren Personen - tritt. Dabei ist zu beachten, dass dieser Vorstand ein Kollegialorgan ist und alle Mitglieder des Vorstandes die gleichen Rechte und Pflichten haben. Eine Geschäftsordnung regelt die Aufteilung der Arbeit. **__Aufgaben des Vorsitzenden__** Dem Vorsitzenden des Schulelternrates obliegen insbesondere folgende Aufgaben * er beruft die Sitzung des Schulelternrates ein und leitet sie * er führt Beschlüsse des Schulelternrates aus * er führt Gespräche mit dem Schulleiter über Angelegenheiten der Schule und des Unterrichtes * er informiert die Elternschaft der Schule über wichtige Vorhaben * er unterstützt die Mitglieder des Schulelternrates bei ihrer Arbeit * er vertritt die Elternschaft der Schule nach innen und außen. Diese Vielzahl von Tätigkeiten wird der Schulelternratsvorsitzende kaum allein bewältigen können; es wäre daher sinnvoll, die Arbeit mit den Stellvertretern zu teilen. **__Aufgaben des/der Stellvertreter(s)__** Auch hier gilt - wie in der Klassenelternschaft -, dass Stellvertreter keine herausgehobenen Funktionen haben. Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt er diesen; bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist er tätig bis zur Neu- (Nach-)wahl eines Vorsitzenden (siehe Elternwahlordnung § 5). Die Arbeitsaufteilung sowie die Stellvertretung im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden regelt man zweckmäßigerweise in einer Geschäftsordnung - vor allem dann, wenn zu klären ist, welcher Stellvertreter zuerst die Aufgaben des Vorsitzenden übernimmt.